| Leasinglexikon - die wichtigsten Begriffe zum Thema Oldtimer/Youngtimer und Leasing |
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| Definition Oldtimer / Youngtimer: |
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein, d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
Als Youngtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, welche vor mehr als 20, aber weniger als 30 Jahren in den Verkehr gekommen sind.
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| Andienungsrecht: |
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| Bei Teilamortisations-Verträgen vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objekts. Die Leasinggesellschaft hat das Recht, dem Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu verkaufen (anzudienen). Das Andienungsrecht ist eine der Möglichkeiten die Restwertgarantie des Leasingnehmers umzusetzen und ist ausdrücklich im Teilamortisationserlass des Bundesfinanzministers vom 22.12.1975 als Bewertungsgrund für die steuerliche Anerkennung eines Leasingvertrages aufgeführt.
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| Anschlussleasingvertrag: |
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| Durch den Abschluss von Anschlussleasingverträgen ist es dem Kunden möglich, eventuelle Finanzierungs- und Investitionsengpässe oder die Wartezeit bis zur Lieferung des neuen Leasingobjektes zu überbrücken und sein Leasinggut zu meist günstigeren Konditionen weiter zu nutzen. Berechnungsgrundlage für den Anschlussleasingvertrag ist der Restwert des ursprünglichen Leasingvertrages.
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| Auflösung von Leasingverträgen: |
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| Grundsätzlich ist ein Leasingvertrag während der Grundleasingzeit unkündbar. Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen kann ein Leasingvertrag auch mit steuerlicher Anerkennung vor Ablauf dieser Frist aufgelöst werden (z.B. bei Totaldiebstahl).
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| Bankeinzugsermächtigung/ Lastschriftverfahren: |
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Im Normalfall erfolgt die Bezahlung der monatlichen Leasingraten über das Lastschriftverfahren. Hierbei ermächtigt der Leasingnehmer die Leasinggesellschaft die Leasingraten von einem anzugebenden Konto zum Fälligkeitstermin einzuziehen.
Durch Teilnahme am Lastschriftverfahren geht die Verantwortung für die fristgemäße Zahlung bei vorhandener Deckung auf dem Kundenkonto auf die Leasinggesellschaft über. Da die Leasinggesellschaft durch dieses Verfahren Verwaltungskosten einsparen kann, ist es allgemein üblich, dass bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren eine "Selbstzahlergebühr" fällig wird.
Monatliche Rechnungen werden nicht erstellt. Entweder gilt der Leasingvertrag als Rechnung oder es wird zum Laufzeitbeginn eine einmalige Rechnung für die gesamte Laufzeit erstellt, aus der die vereinbarten Leasingraten und die Mehrwertsteuer für die gesamte Laufzeit ersichtlich sind (USTG § 14).
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| Bestelleintritt: |
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Wird das Leasinggut nicht durch die Leasinggesellschaft, sondern durch den Kunden besorgt, so kann es vorkommen, dass der Kunde schon vor Vertragsabschluss oder Auswahl einer Leasinggesellschaft das Leasingobjekt bestellt hat. In diesem Fall tritt die Leasinggesellschaft in die Bestellung des Kunden mit allen Rechten und Pflichten ein.
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| Bewertungsstufen Data-Classic: |
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Bewertungsstufe 1 - Makelloser Zustand:
Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeuge der absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto) oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser). Sehr selten!
Bewertungsstufe 2 - Guter Zustand:
Mängelfrei, aber mit leichten Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt)
Bewertungsstufe 3 - Gebrauchter Zustand:
Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.
Bewertungsstufe 4 - Verbrauchter Zustand:
Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis mittlere Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt. Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren)
Bewertungsstufe 5 - Restaurationsbedürftiger Zustand:
Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt. Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile. Keine Wracks oder Ersatzteillager.
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| Bonitätsprüfung: |
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Kreditinstitute wie Banken oder Leasinggesellschaften prüfen bei der Vergabe ihrer Kredite die "Leasing- bzw. Kreditwürdigkeit" ihrer Kunden. Im Normalfall geschieht dies durch Einholung von Bank-, Schufa- und Wirtschaftsauskünften. Diese Bonitätsprüfung ist unverzichtbar für seriöse Leasinggesellschaften.
Durch die Überprüfung der Kundenbonität kann die Anzahl der zahlungsunfähigen Kunden stark reduziert werden. Dies ist auch ein Vorteil für Kunden mit guter Bonität, da die Ausfälle bei Zahlungsunfähigkeit auf die Gesamtkosten einer Leasinggesellschaft umgelegt werden müssen. Dies wirkt sich sehr stark auf die Leasingkonditionen aus. Also günstigere Raten durch Bonitätsprüfung.
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| Effektivzins: |
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Der Effektivzins bezeichnet den Zinssatz der den realen Aufwand für eine Geldaufnahme (Kredit) angibt. Einzubeziehen sind demnach insbesondere der Nominalzins, Zinssollstellungstermine, die Tilgungshöhe, Agio und Disagio, Bearbeitungsgebühr, Kreditvermittlungskosten und die Höhe der Restschuld.
Für den Vergleich eines Leasingangebotes ist der Effektivzins eine untaugliche Größe. Leasing ist keine reine Kreditaufnahme zur Fremdfinanzierung einer Investition, sondern beschreibt die Nutzung eines Wirtschaftsgutes ohne das Eigentum daran zu erwerben.
Dies hat zur Folge, dass häufig schon die Beschaffung des Wirtschaftsgutes durch die Leasinggesellschaft übernommen wird. Dadurch fehlt zur Vergleichbarkeit des Leasingangebotes über das Medium des Effektivzinses eine Grundgröße des Effektivzinses, der Kreditbetrag. Leasingangebote in der Werbung mit der Angabe eines effektiven Jahreszinses von 1% kommen also nicht durch die Zinskonditionen, sondern durch die Einkaufskonditionen der Leasinggesellschaft zustande.
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| Eigentum: |
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Beim Leasing erwirbt die Leasinggesellschaft das wirtschaftliche Eigentum des Leasinggutes. Der Leasingnehmer ist Halter und Besitzer des Fahrzeuges. Dies ist der wesentliche Unterschied zwischen Leasing und Finanzierung.
Daher wird das Leasingobjekt nicht beim Leasingnehmer als Anlagevermögen aktiviert, sondern der Leasingnehmer kann die Leasingrate als Aufwand steuerlich geltend machen, da er nur für die Nutzung des Fahrzeuges zahlt.
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| Garantien / Gewährleistungsansprüche: |
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Die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten, welche eigentlich dem Käufer, also der Leasinggesellschaft zustehen würden, tritt diese an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer kann etwaige Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüche selbst gegenüber dem Hersteller geltend machen.
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| Laufzeit / Grundleasingzeit: |
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Aufgrund der Vorschriften der Leasingerlasse des Finanzministeriums von 1971 und 1975 sind die möglichen Laufzeiten im Leasing genau definiert. So muss die Leasingdauer sowohl bei einem Vollamortisationsvertrag, als auch bei einem Teilamortisationsvertrag zwischen 90% und 40% der gesetzlich geregelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (Abschreibung) liegen.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut derzeit gültiger Afa-Tabelle (Stand 01.01.2001) für Personenkraftwagen beträgt 6 Jahre, also 72 Monate. Dies ergibt mögliche Leasinglaufzeiten zwischen 29 und 64 Monaten. Die Laufzeit eines Leasingvertrages sollte aber auch fahrzeug- und nutzerabhängig betrachtet werden, da auch Verschleiß, Unterhaltskosten und der Modellzyklus der Hersteller bei der Wahl der Laufzeit berücksichtigt werden sollten.
Da die Zinskonditionen bei längeren Laufzeiten für Sie spürbar ungünstig werden bietet Ihnen die X-Leasing GmbH Laufzeiten zwischen 29 und 48 Monaten an. Über eine Verlängerung des Leasingvertrages kann gegebenenfalls immer verhandelt werden.
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| Mietsonderzahlung: |
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Die Mietsonderzahlung oder Leasingsonderzahlung ist eine Anzahlung auf den Kaufpreis des Leasinggutes und ist vor Beginn des Leasingvertrages zur Zahlung fällig. Die Sonderzahlung senkt den Finanzierungsgrundbetrag und damit auch die monatliche Leasingrate. Sie kann u.U. steuerlich genutzt werden. Bei Privatleasingverträgen muss generell eine Mietsonderzahlung einkalkuliert werden.
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| Offenlegung / Zession: |
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Zur Besicherung der Refinanzierung der Leasinggesellschaft über Kreditinstitute werden die Leasingforderungen gegenüber dem Kunden an die refinanzierende Bank abgetreten. Um im Falle von Zahlungsschwierigkeiten der Leasinggesellschaft zu gewährleisten, dass der Leasingnehmer die Leasingraten weiter an die refinanzierende Bank abführt, wird die Forderungsabtretung gegenüber dem Leasingnehmer offengelegt.
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| Restwertvertrag: |
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Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Kilometerverträgen und Restwertverträgen.
Bei Restwertverträgen wird im Leasingvertrag der Restwert des Leasinggutes zum Vertragsablaufsdatum vertraglich festgelegt. Unabhängig von den gefahrenen Kilometern und dem Zustand des Leasinggutes muss bei Vertragsablauf dieser Restwert in der Verwertung erzielt werden.
Für das Erreichen dieses Verwertungserlöses garantiert der Leasingnehmer. Wird bei der Verwertung ein Mehrerlös erzielt, so erhält der Leasingnehmer hiervon 75%, der Leasinggeber 25%. Diese Aufteilung ist durch den "Teilamortisations-Erlass" des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 definiert.
Da der vertraglich vereinbarte Restwert ein wesentlicher Bestandteil der Leasingkalkulation ist, hat dieser natürlich auch Auswirkungen auf die Betrachtung des Vertragsrisikos durch den Leasinggeber. Die langjährige Erfahrung der X-Leasing GmbH im Kfz-Leasing ist Ihr Garant, dass in Ihrem Leasingvertrag ein realistischer Restwert vereinbart wird.
Bei Abschluss eines Neuvertrages erhält der Leasingnehmer den vollständigen Mehrerlös. In der Praxis werden wir bei Abschluss eines neuen Vertrages sofort den Restwert Ihres bisherigen Leasingvertrages berücksichtigen, so dass Sie nicht das Risiko der Verwertung tragen müssen.
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| Übernahmebestätigung: |
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Mit der Abgabe der Übernahmebestätigung bei der Leasinggesellschaft signalisiert der Kunde die komplette Übernahme des Leasinggutes. Dies entspricht meist dem Beginn des Leasingvertrages und dem Beginn der Ratenzahlung. In der Übernahmebestätigung wird auch der ordnungsgemäße und mängelfreie Zustand des Leasinggutes bei Übergabe bestätigt.
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| Versicherung, Abhandenkommen, Sicherungsschein: |
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Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer das Risiko für den Zustand und einen eventuellen Diebstahl des Leasinggutes. Deshalb ist das Leasinggut entsprechend zu versichern (bei Kfz ist grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung abzuschließen). Der Leasinggeber erhält einen "Sicherungsschein" der Versicherungsgesellschaft, mit dem eine Versicherung für fremde Rechnung begründet wird. Die Leasinggesellschaft besitzt mit dem Sicherungsschein nach § 75 Abs. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag und wird somit im Schadenfall benachrichtigt und entscheidet über den Erhalt der Entschädigung.
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| Wirtschaftliches Eigentum: |
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Voraussetzung dafür, dass der Leasingnehmer die steuerlichen Vorteile eines Leasingvertrages nutzen kann ist, dass das juristische und wirtschaftliche Eigentum des Leasinggutes bei der Leasinggesellschaft liegt.
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